Wann muss ein Stück Schalenwild zur amtlichen Fleischuntersuchung?
Antworten:
wenn es mit Rachendasseln befallen ist
wenn es offene Knochenbrüche aufweist, soweit diese nicht unmittelbar vor oder beim Erlegen entstanden sind bzw. wenn es bedenkliche Mängel aufweist
Ein Stück Schalenwild muss zur amtlichen Fleischuntersuchung gebracht werden, wenn: Offene Knochenbrüche vorhanden sind, die nicht unmittelbar vor oder beim Erlegen entstanden sind. Diese könnten auf eine frühere Verletzung oder Krankheit hindeuten, die das Wild betroffen hat. Das Stück bedenkliche Mängel aufweist. Dazu gehören Anzeichen von Krankheit, wie ungewöhnliche Veränderungen an den Organen, auffällige Verfärbungen, Geschwüre oder Wucherungen. In diesen Fällen ist eine amtliche Untersuchung notwendig, um sicherzustellen, dass das Wildbret für den menschlichen Verzehr unbedenklich ist.
wenn es unmittelbar nach dem Erlegen in geringen Mengen an nahe gelegene be- und verarbeitende Betriebe zur Abgabe an den Verbraucher geliefert wird