Frage 57 von 449

Die Innenorgane eines frisch aufgebrochenen Rehs weisen wucherartige Veränderungen auf. Dürfen Sie als Erleger des Rehs das Wildbret ohne amtliche Fleischuntersuchung veräußern?

Antworten:

Falsch

nein, aber es darf der Eigenverwertung zugeführt werden

Richtig

nein, weil es sich um bedenkliche Merkmale handelt, die einer amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden müssen

Nein, Sie dürfen das Wildbret nicht ohne amtliche Fleischuntersuchung veräußern, wenn die Innenorgane des frisch aufgebrochenen Rehs wucherartige Veränderungen aufweisen. Diese Veränderungen gelten als bedenkliche Merkmale, die auf eine mögliche Erkrankung des Wildes hinweisen könnten. In solchen Fällen muss der gesamte Wildkörper einer amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden, um sicherzustellen, dass das Fleisch unbedenklich und für den menschlichen Verzehr geeignet ist. Nur nach einer positiven Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt oder eine andere befugte Person kann das Fleisch veräußert werden.

Falsch

es bestehen keine Bedenken, das Wild zu veräußern