Frage 54 von 200
Wer gilt im Sinne des § 12 Abs. 3 SJG (hinsichtlich der Jagderlaubnis) als ortsansässig? ... im Sinne des Meldegesetzes innerhalb eines Gemeinde- oder Stadtbezirks hat, der zumindest teilweise zum Jagdbezirk gehört oder an ihn grenzt.
Antworten:
Wer seine Hauptwohnung...
wer seit mindestens 1 Jahr seine Hauptwohnung...
wer seit mindestens 2 Jahren seine Hauptwohnung...
wer seit mindestens 3 Jahren seine Hauptwohnung...
wer seit mindestens 5 Jahren seine Hauptwohnung...