Frage 55 von 200
Wem steht grundsätzlich in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Ausübung des Jagdrechts nach dem Gesetz zu?
Antworten:
Zunächst der Jagdgenossenschaft
der Jagdbehörde
ausschließlich dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft
dem bestätigten Jagdaufseher
dem bestätigten Jagdaufseher, aber nur wenn dieser forstlich ausgebildet oder Revierjäger ist