Frage 55 von 200

Wem steht grundsätzlich in gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Ausübung des Jagdrechts nach dem Gesetz zu?

Antworten:

Richtig

Zunächst der Jagdgenossenschaft

Falsch

der Jagdbehörde

Falsch

ausschließlich dem Jagdpächter oder einer Pächtergemeinschaft

Falsch

dem bestätigten Jagdaufseher

Falsch

dem bestätigten Jagdaufseher, aber nur wenn dieser forstlich ausgebildet oder Revierjäger ist