Frage 159 von 208

Welche Bestimmungen über das Aufbrechen von Großwild (i. S. der VO (EG) 853/2004 ) sind rechtlich zutreffend?

Antworten:

Richtig

Erlegtes Großwild ist unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden

Falsch

Erlegtes Großwild muss spätestens bei der Anlieferung in dem weiterverarbeitenden Betrieb aufgebrochen und ausgeweidet werden

Falsch

Erlegtes Großwild muss innerhalb von 24 Stunden aufgebrochen und ausgeweidet werden

Falsch

Erlegtes Großwild ist nur dann unverzüglich aufzubrechen und auszuweiden, wenn es deutliche Krankheitsmerkmale besitzt