Frage 270 von 576

Zu welchen im Bundesjagdgesetz vorgegebenen Terminen eines Jahres müssen spätestens Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet werden, um den Ersatz des Schadens erlangen zu können?

Antworten:

Falsch

binnen einer Woche nach Kenntniserlangung

Falsch

1. April

Richtig

1. Mai

Ja, das ist korrekt. Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen gemäß den Vorgaben des Bundesjagdgesetzes zu den folgenden Terminen angemeldet werden, um einen Ersatz des Schadens geltend machen zu können: Spätestens am 1. Mai für Schäden, die im Winterhalbjahr entstanden sind. Spätestens am 1. Oktober für Schäden, die im Sommerhalbjahr entstanden sind. Diese Fristen dienen der rechtzeitigen Erfassung und Bearbeitung von Wildschadensfällen, um den Schadensersatzanspruch sicherzustellen.

Falsch

15. Juli

Richtig

1. Oktober

Ja, das ist korrekt. Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen gemäß den Vorgaben des Bundesjagdgesetzes zu den folgenden Terminen angemeldet werden, um einen Ersatz des Schadens geltend machen zu können: Spätestens am 1. Mai für Schäden, die im Winterhalbjahr entstanden sind. Spätestens am 1. Oktober für Schäden, die im Sommerhalbjahr entstanden sind. Diese Fristen dienen der rechtzeitigen Erfassung und Bearbeitung von Wildschadensfällen, um den Schadensersatzanspruch sicherzustellen.

Falsch

1. September