Frage 269 von 576

Ein Landwirt stellt am 2. Juni fest, dass durch Fasane an seinem Maisfeld erheblicher Schaden verursacht wurde. Am 15. Juni meldet er diesen Schaden an. Besteht nach den gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens?

Antworten:

Falsch

Ja, wenn er den Schaden bei der Gemeinde anmeldet

Falsch

Ja, wenn er den Schaden bei der Jagdbehörde anmeldet

Richtig

Nein

Nein, der Landwirt hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des Wildschadens, da er den Schaden zu spät gemeldet hat. Nach den gesetzlichen Vorschriften muss ein Wildschaden innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme bei der zuständigen Behörde, in der Regel der Gemeinde, gemeldet werden. Da der Landwirt den Schaden erst am 15. Juni gemeldet hat, obwohl er ihn bereits am 2. Juni festgestellt hat, wurde die Frist von einer Woche deutlich überschritten. Deshalb besteht kein Anspruch auf Wildschadensersatz.