Frage 258 von 576
Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb
Antworten:
einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden
Wild- und Jagdschäden auf landwirtschaftlichen Grundstücken müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Schadens bei der zuständigen Gemeinde oder einer anderen zuständigen Behörde gemeldet werden. Diese Frist dient dazu, eine zügige Bearbeitung und Beurteilung des Schadens zu ermöglichen. Wird die Frist versäumt, kann der Anspruch auf Schadenersatz entfallen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die das Versäumnis rechtfertigen.
eines Monats nach Kenntnis bei der Jagdbehörde angemeldet werden
des Jagdjahres bei der Jagdgenossenschaft angemeldet werden