Frage 279 von 576
Wer ist nach dem Gesetz grundsätzlich zum Ersatz des Wildschadens im gemeinschaftlichen Jagdbezirk verpflichtet?
Antworten:
die Jagdbehörde
die Jagdgenossenschaft
Die Jagdgenossenschaft ist ein Zusammenschluss der Grundeigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Sie trägt die Verantwortung für den Wildschadensersatz, es sei denn, im Jagdpachtvertrag wurde eine abweichende Regelung getroffen, beispielsweise wenn der Jagdpächter diese Verpflichtung übernimmt. Wenn keine solche Vereinbarung im Pachtvertrag besteht, haftet die Jagdgenossenschaft nach den gesetzlichen Vorgaben für die Schäden, die durch ersatzpflichtiges Wild verursacht werden.
der/die Jagdausübungsberechtigten