Frage 278 von 576
Eine Rotte Schwarzwild dringt innerhalb eines Gemeinschaftsjagdreviers in einen unmittelbar an ein landwirtschaftliches Anwesen anschließenden, umfriedeten Hausgarten ein und verursacht dort erheblichen Wildschaden. Ist der Jagdpächter zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet, wenn er nach dem Jagdpachtvertrag den Ersatz des Wildschadens ganz übernommen hat?
Antworten:
Ja
Nein
Nein, der Jagdpächter ist in diesem Fall nicht zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet, auch wenn er laut Jagdpachtvertrag den Ersatz des Wildschadens übernommen hat. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes besteht keine Ersatzpflicht für Wildschäden, die in umfriedeten Hausgärten entstehen. Ein umfriedeter Hausgarten gilt als befriedeter Bezirk, und Schäden, die in solchen Bereichen verursacht werden, fallen nicht unter die Wildschadensersatzpflicht. Daher ist der Jagdpächter für den Schaden im umfriedeten Hausgarten nicht haftbar, auch wenn er die allgemeine Wildschadensersatzpflicht übernommen hat.