Frage 283 von 576
Wer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung angerichtet hat?
Antworten:
Die Berufsgenossenschaft
Der Revierinhaber
Der Revierinhaber (Jagdpächter) haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Jagdschaden, den ein Jagdgast durch missbräuchliche Jagdausübung verursacht hat. Auch wenn der Schaden direkt durch den Jagdgast entsteht, trägt der Revierinhaber die Verantwortung, da er die Aufsichtspflicht hat und für die Handlungen seiner Gäste haftet. Sollte der Jagdgast durch missbräuchliche oder unsachgemäße Jagdausübung einen Schaden anrichten, kann der Revierinhaber jedoch unter Umständen Regressansprüche gegen den Jagdgast geltend machen.
Die Jagdhaftpflichtversicherung des Jagdgastes
Die Jagdhaftpflichtversicherung des Revierinhabers