Frage 284 von 576
Ein Jagdgast hat durch Herausschleifen eines Rehbocks aus der Mitte eines Weizenfeldes einen empfindlichen Jagdschaden verursacht. Durch Heraustragen des Bocks mit dem Rucksack wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Wer muss nach den gesetzlichen Vorschriften dem Grundstückseigentümer den Schaden ersetzen?
Antworten:
Der Jagdgast
Der Revierinhaber
Der Revierinhaber (Jagdpächter) muss nach den gesetzlichen Vorschriften den Schaden ersetzen, auch wenn der Jagdgast den Schaden verursacht hat. Der Jagdpächter haftet für Jagdschäden, die während der Ausübung der Jagd durch ihn selbst oder seine Jagdgäste entstehen. In diesem Fall hätte der Jagdschaden durch sorgsames Handeln vermieden werden können, z. B. durch das Heraustragen des Rehbocks. Da der Jagdpächter die Verantwortung für die Handlungen seiner Jagdgäste trägt, muss er den Schaden dem Grundstückseigentümer ersetzen.
Die Jagdgenossenschaft