Welche der nachgenannten Fallenarten dürfen in Niedersachsen zur Jagdausübung nicht verwendet werden?
Antworten:
Kastenfalle für Wiesel (Wiesel-Wippbrettfalle)
Kastenfalle für den Lebendfang eines Fuchses
Scherenfalle
Scherenfalle und das Tellereisen dürfen zur Jagdausübung nicht verwendet werden. Beide Fallenarten sind tierschutzrechtlich verboten, da sie nicht waidgerecht sind und erhebliche Schmerzen und Verletzungen beim gefangenen Tier verursachen können. Gemäß den tierschutzrechtlichen Vorschriften müssen Fallen so gestaltet sein, dass sie das gefangene Tier nicht unnötig leiden lassen. Deshalb sind Lebendfallen, die regelmäßig kontrolliert werden müssen, erlaubt, während solche grausamen Fallen wie Scherenfallen und Tellereisen verboten sind.
Tellereisen
Scherenfalle und das Tellereisen dürfen zur Jagdausübung nicht verwendet werden. Beide Fallenarten sind tierschutzrechtlich verboten, da sie nicht waidgerecht sind und erhebliche Schmerzen und Verletzungen beim gefangenen Tier verursachen können. Gemäß den tierschutzrechtlichen Vorschriften müssen Fallen so gestaltet sein, dass sie das gefangene Tier nicht unnötig leiden lassen. Deshalb sind Lebendfallen, die regelmäßig kontrolliert werden müssen, erlaubt, während solche grausamen Fallen wie Scherenfallen und Tellereisen verboten sind.
Eiabzugseisen
Schwanenhals