Frage 287 von 576

Welche der nachgenannten Aussagen sind zutreffend?

Antworten:

Falsch

Der Kreisjägermeister wird von der anerkannten Landesjägerschaft für die Dauer einer Wahlperiode gewählt

Richtig

Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen

Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen: Ja, das ist korrekt. Die Jagdbehörde hat die Möglichkeit, dem Kreisjägermeister bestimmte Befugnisse oder Aufgaben zu übertragen. Der Kreisjägermeister ist Mitglied im Jagdbeirat: Ja, der Kreisjägermeister ist in der Regel ein Mitglied des Jagdbeirats und vertritt dort die Jägerschaft. Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und geleitet: Ja, diese Aussage ist ebenfalls zutreffend. Der Kreisjägermeister beruft die Sitzungen des Jagdbeirats ein und leitet diese.

Falsch

Der Kreisjägermeister ist in Angelegenheiten des Jagdschutzes nach § 25 Abs. 2 BJagdG im Rahmen des Außendienstes sachlich zuständig, die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten auszuüben

Falsch

Der Kreisjägermeister wird auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft von der Vertretung der Gemeindeverwaltung für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt

Richtig

Der Kreisjägermeister ist Mitglied im Jagdbeirat. Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und geleitet

Die Jagdbehörde kann dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen: Ja, das ist korrekt. Die Jagdbehörde hat die Möglichkeit, dem Kreisjägermeister bestimmte Befugnisse oder Aufgaben zu übertragen. Der Kreisjägermeister ist Mitglied im Jagdbeirat: Ja, der Kreisjägermeister ist in der Regel ein Mitglied des Jagdbeirats und vertritt dort die Jägerschaft. Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und geleitet: Ja, diese Aussage ist ebenfalls zutreffend. Der Kreisjägermeister beruft die Sitzungen des Jagdbeirats ein und leitet diese.

Falsch

Der Kreisjägermeister ist ermächtigt nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur und des Naturschutzes die Jagdzeiten für Wild zu bestimmen, das nach Landesrecht jagdbar ist