Frage 372 von 576
Wann ist eine Waffe „schussbereit“ im Sinne des Waffengesetzes?
Antworten:
Wenn sie ungeladen im Holster getragen wird.
Wenn sie in einem verschlossenen Koffer liegt und sich eine Patrone im Patronenlager befindet.
Im Sinne des deutschen Waffengesetzes (§ 1 Abs. 4 WaffG) ist eine Schusswaffe dann „schussbereit“, wenn sie mit Munition geladen ist und sofort abgefeuert werden kann, ohne dass weitere Vorbereitungen getroffen werden müssen. Dies bedeutet: Schussbereit: Eine Waffe gilt als schussbereit, wenn eine Patrone im Patronenlager oder in der Trommel der Waffe liegt und die Waffe entsichert und somit bereit ist, direkt abgefeuert zu werden.
Wenn das Magazin in der Waffe mit Patronen gefüllt ist und die Waffe im unverschlossenen Handschuhfach eines PKW liegt.