Eine Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes ist erforderlich, wenn
Antworten:
... sie entladen im verschlossenen Futteral mitgeführt wird.
... sie geladen in einer verschlossenen Aktentasche mitgeführt wird.
In diesem Fall wird die Waffe geladen mitgeführt, auch wenn sie in einer verschlossenen Tasche verstaut ist. Da die Waffe geladen ist und transportiert wird, benötigt man hierfür eine Erlaubnis zum Führen der Waffe, unabhängig von der Art der Aufbewahrung (also auch in einer verschlossenen Aktentasche). Eine solche Erlaubnis ist in der Regel ein Waffenschein.
... sie sich entladen im unverschlossenen Handschuhfach eines PKW befindet und die Munition in einem Metallbehältnis mit Schwenkriegelschloss im Kofferraum mitgeführt wird.
Auch in diesem Fall wäre eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe erforderlich, obwohl die Waffe entladen ist. Das Problem ist hier die unsachgemäße Aufbewahrung: Die Waffe befindet sich in einem unverschlossenen Handschuhfach, und auch wenn die Munition separat im Kofferraum transportiert wird, gelten strenge Anforderungen an den Transport von Schusswaffen. Waffen müssen entladen und in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden (z. B. im Kofferraum oder in einem verschlossenen Transportbehälter), um nicht als Führen im Sinne des Waffengesetzes zu gelten. Da dies hier nicht der Fall ist, wird auch in diesem Fall eine Erlaubnis zum Führen der Waffe benötigt.