Frage 370 von 576
Wann ist eine Waffe „schussbereit“ im Sinne des Waffengesetzes?
Antworten:
Waffe geladen, aber gesichert und im abgeschlossenen Koffer.
Im Sinne des deutschen Waffengesetzes (WaffG) ist eine Waffe dann „schussbereit“, wenn sie so vorbereitet ist, dass sie ohne weiteres in der Lage ist, ein Projektil abzufeuern. Dies ist in § 1 Absatz 4 WaffG geregelt, wo „schussbereit“ als Zustand definiert wird, in dem eine Schusswaffe mit der dafür vorgesehenen Munition geladen ist und ohne weitere Vorbereitung (z. B. Laden) sofort abgefeuert werden kann.
Waffe ungeladen und ohne Magazin in der Hosentasche.
Waffe ungeladen in der Hand.