Frage 264 von 576

Wann besteht keine Pflicht auf Wildschadensersatz

Antworten:

Falsch

wenn die Höhe des geltend gemachten Wildschadens 100 Euro beträgt

Richtig

wenn der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war

Das bedeutet, wenn eine Schonzeit für das betreffende Wildtier gilt oder es aus anderen Gründen nicht bejagt werden darf (zum Beispiel aufgrund einer Schutzbestimmung), besteht keine Pflicht auf Schadensersatz.

Richtig

wenn der Wildschaden an Flächen verursacht wurde, auf denen die Jagd gemäß § 6 BJagdG ruht

Nach § 6 des Bundesjagdgesetzes ruht die Jagd beispielsweise in befriedeten Bezirken wie Gärten, Parks oder Friedhöfen. Für Schäden, die in diesen Bereichen entstehen, besteht ebenfalls keine Ersatzpflicht, da der Jagdausübungsberechtigte dort keine Möglichkeit hat, regulär auf Wild einzuwirken.