Frage 162 von 576

Sie schießen am 31. Januar einen Rehbock durch hohen Vorderlaufschuss krank. Die Nachsuche bleibt erfolglos. Am 1. Februar haben Sie den Bock wieder schussgerecht vor sich. Wie verhalten Sie sich?

Antworten:

Richtig

Sie erlegen den Bock unverzüglich, um ihn vor weiteren Schmerzen zu bewahren

Auch wenn die Jagdzeit für Rehböcke am 31. Januar endet, müssen Sie den kranken Bock am 1. Februar unverzüglich erlegen, um ihn von seinen Schmerzen zu erlösen und unnötiges Leid zu verhindern. Dies fällt unter das Prinzip der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes, das Jäger dazu verpflichtet, verletztes Wild so schnell wie möglich von seinem Leiden zu befreien, unabhängig von Schonzeiten. Nach dem Erlegen sollten Sie den Vorfall der zuständigen Jagdbehörde melden, um den Abschuss ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Falsch

vor der Erlegung müssen Sie in jedem Fall bei der Jagdbehörde den Abschuss des Bockes in der Schonzeit beantragen

Richtig

Sie erlegen den Bock und tragen den Abschuss in die Abschussliste ein

Ja, in diesem Fall verhalten Sie sich korrekt, wenn Sie den kranken Rehbock am 1. Februar erlegen und den Abschuss anschließend in die Abschussliste eintragen.