Sie haben eine Jagderlaubnis für den Abschuss eines Rehbocks. Beim Ansitz am 1. Juli erlegen Sie einen Keiler. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?
Antworten:
Ihre Handlung kann den Tatbestand eines Schonzeitvergehens erfüllen
Ihre Handlung kann den Straftatbestand der Wilderei erfüllen
Das Erlegen eines Keilers (männliches Schwarzwild), obwohl Sie nur eine Jagderlaubnis für den Abschuss eines Rehbocks haben, kann tatsächlich den Straftatbestand der Wilderei erfüllen. Hier ist die rechtliche Bewertung: Überschreiten der Jagderlaubnis: Ihre Erlaubnis beschränkt sich auf den Abschuss eines Rehbocks. Da Sie einen Keiler ohne entsprechende Erlaubnis erlegt haben, handelt es sich um eine Überschreitung der Jagderlaubnis. Wilderei: Das unrechtmäßige Erlegen von Wild ohne die erforderliche Erlaubnis kann nach dem Strafgesetzbuch (StGB) den Straftatbestand der Wilderei erfüllen (§ 292 StGB). Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie eine allgemeine Jagderlaubnis hatten – es kommt darauf an, ob Sie das entsprechende Wild erlegen durften. In diesem Fall kann Ihre Handlung als Wilderei eingestuft werden, was zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.
Ihre Handlung kann weder den Tatbestand eines Schonzeitvergehens, noch den Straftatbestand der Wilderei erfüllen, kann aber zivilrechtlich geahndet werden