Ein Spaziergänger führt seinen Hund im August unangeleint im Wald aus. Welche der nachgenannten Aussagen ist richtig?
Antworten:
Der Spaziergänger erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit allein dadurch, dass er den Hund nicht angeleint hat
Eine Ordnungswidrigkeit kommt erst in Betracht, wenn der Spaziergänger den Hund außerhalb seines Einwirkungskreises frei laufen lässt
In vielen Bundesländern gilt, dass der Hund unter Kontrolle sein muss. Eine Ordnungswidrigkeit liegt in der Regel nur vor, wenn der Hund sich außerhalb des Einwirkungsbereichs seines Halters befindet und möglicherweise Wild stört oder gefährdet.
Das freie unbeaufsichtigte Umherlaufenlassen von Hunden ist im Revier zwar unerwünscht, es ist rechtlich aber zulässig
Eine Anleinpflicht besteht grundsätzlich in der Setz- und Brutzeit
Ebenfalls richtig. In vielen Bundesländern besteht während der Setz- und Brutzeit (meist vom 1. April bis 15. Juli) eine Anleinpflicht zum Schutz des Wildes und brütender Vögel. Im August gilt diese Pflicht nicht mehr grundsätzlich, aber der Hund muss trotzdem unter Kontrolle gehalten werden.