Frage 445 von 576

Schusswaffen sind während der urlaubsbedingten Abwesenheit aufzubewahren...

Antworten:

Falsch

versteckt, an einem anderen Ort als üblich.

Falsch

nur bei der Erlaubnisbehörde.

Richtig

in einem Sicherheitsbehältnis mit entsprechendem Widerstandsgrad.

Schusswaffen müssen während der urlaubsbedingten Abwesenheit (wie auch generell) in einem Sicherheitsbehältnis mit einem entsprechenden Widerstandsgrad aufbewahrt werden. Die genauen Anforderungen an das Sicherheitsbehältnis sind im deutschen Waffengesetz (WaffG) festgelegt und richten sich nach der Anzahl und Art der Waffen. Grundsätzlich gilt: Kurzwaffen und Munition müssen in einem Sicherheitsbehältnis der Klasse 0 oder 1 nach der Norm DIN/EN 1143-1 aufbewahrt werden. Langwaffen können in einem Behältnis der Klasse 0 oder 1 oder höher (je nach Anzahl der Waffen) gelagert werden. Bei längerer Abwesenheit, wie etwa im Urlaub, ist es besonders wichtig, dass die Waffen gegen unbefugten Zugriff sicher aufbewahrt sind.