Frage 275 von 576
Muss ein durch einen Steinmarder an einem Haushuhnbestand angerichteter Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen ersetzt werden?
Antworten:
Ja
Nein
Nein, ein durch einen Steinmarder an einem Haushuhnbestand verursachter Schaden muss nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes ersetzt werden. Das Bundesjagdgesetz regelt den Wildschadensersatz in erster Linie für Schäden, die durch bestimmte Wildarten an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen, wie Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane. Schäden, die von Raubwild wie dem Steinmarder an Haustieren oder Hausgeflügel verursacht werden, fallen nicht unter die gesetzlichen Regelungen zum Wildschadensersatz.