Mit welchen Schusswaffen darf im befriedeten Besitztum außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis geschossen werden?
Antworten:
Nur mit schallgedämpften Waffen (Immissionsschutz).
Mit allen, vorausgesetzt es ist ein ausreichender Kugelfang vorhanden, so dass die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Mit Bauart zugelassenen Schusswaffen, deren Geschossen eine Energie von max. 7,5 Joule erteilt wird und die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.
Im befriedeten Besitztum darf ohne Schießerlaubnis mit bestimmten Schusswaffen geschossen werden, sofern diese folgenden Bedingungen entsprechen: Die Schusswaffen müssen bauartzugelassen sein (mit dem F-Zeichen gekennzeichnet). Die Geschossenergie darf maximal 7,5 Joule betragen. Die Geschosse dürfen das befriedete Besitztum nicht verlassen, das heißt, es muss sichergestellt sein, dass das Geschoss nicht außerhalb des Grundstücks oder des Bereichs gelangt. Diese Regelung betrifft in der Regel Luftgewehre, Luftdruckpistolen und CO2-Waffen, die unter diese Voraussetzungen fallen. Sie gelten als "freie Waffen" und dürfen von Personen über 18 Jahren ohne Waffenschein erworben und in privatem, befriedetem Besitztum verwendet werden.
Mit Waffen, die über glatte Läufe verfügen und zum Verschießen von Randfeuer- Schrotpatronen geeignet sind, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.