Ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet ein an der Aujeszky’schen Krankheit verendet aufgefundes Wildschwein der zuständigen Behörde zu melden?
Antworten:
Ja, da es sich um eine meldepflichtige Wildseuche handelt muss er es unverzüglich anzeigen
Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, ein an der Aujeszky’schen Krankheit verendet aufgefundenes Wildschwein unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Aujeszky’sche Krankheit ist eine meldepflichtige Tierseuche, die sowohl für Wildtiere als auch für Haustiere, insbesondere Schweine, gefährlich ist.
Nein, da es sich nicht um eine meldepflichtige Wildseuche handelt; er sollte das Fleisch jedoch nicht als Hundefutter verwenden
Ja, die zuständige Behörde kann auch die Anlieferung bei der Behörde verlangen
Die zuständige Behörde kann auch die Anlieferung des verendeten Wildschweins verlangen, um den Kadaver zu untersuchen und die Ausbreitung der Seuche zu kontrollieren.
Nein, bei Wildschweinen ist nur das Auftreten von Wildschweinepest meldepflichtig