Frage 290 von 576
Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 01. August in seinem Revier einen Damhirsch. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?
Antworten:
Die Handlung war rechtlich zulässig
Die Jagdzeit für Damhirsche beginnt am 1. August und dauert bis zum 31. Januar. Das bedeutet, dass das Erlegen eines Damhirsches am 1. August rechtlich zulässig ist, sofern keine weiteren Einschränkungen oder lokale Regelungen bestehen.
Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen
Die Handlung stellt einen Straftatbestand (Schonzeitvergehen) dar