Frage 290 von 576

Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 01. August in seinem Revier einen Damhirsch. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?

Antworten:

Richtig

Die Handlung war rechtlich zulässig

Die Jagdzeit für Damhirsche beginnt am 1. August und dauert bis zum 31. Januar. Das bedeutet, dass das Erlegen eines Damhirsches am 1. August rechtlich zulässig ist, sofern keine weiteren Einschränkungen oder lokale Regelungen bestehen.

Falsch

Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen

Falsch

Die Handlung stellt einen Straftatbestand (Schonzeitvergehen) dar