Frage 268 von 576

Innerhalb welcher gesetzlichen Frist und wo muss der Geschädigte einen Wildschaden an seinen Ackerfrüchten anmelden, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat, wenn er Schadensersatz mit Aussicht auf Erfolg geltend machen will?

Antworten:

Falsch

jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober

Richtig

Innerhalb 1 Woche

Der Geschädigte muss den Wildschaden innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Gemeinde melden, wenn er Schadensersatz mit Aussicht auf Erfolg geltend machen will. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt, um sicherzustellen, dass der Schaden zeitnah erfasst und begutachtet werden kann. Wird die Frist versäumt, kann der Anspruch auf Schadensersatz entfallen.

Falsch

Innerhalb 1 Monats

Richtig

bei der Gemeinde

Der Geschädigte muss den Wildschaden innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Gemeinde melden, wenn er Schadensersatz mit Aussicht auf Erfolg geltend machen will. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt, um sicherzustellen, dass der Schaden zeitnah erfasst und begutachtet werden kann. Wird die Frist versäumt, kann der Anspruch auf Schadensersatz entfallen.

Falsch

Bis zu Beginn der Ernte

Falsch

bei der Jagdbehörde