Frage 59 von 576

In seinem umfriedeten Hausgarten findet der Eigentümer einen verendeten Rehbock. Darf er sich das Stück aneignen?

Antworten:

Falsch

nein, es steht dem Jagdausübungsberechtigten des umliegenden Reviers zu

Richtig

ja

Ja, der Eigentümer darf sich den verendeten Rehbock in seinem umfriedeten Hausgarten aneignen. Befriedete Bezirke, wie ein umfriedeter Hausgarten, sind von der Jagdausübung ausgenommen. Wenn Wild auf solchen Flächen verendet, hat der Eigentümer das Aneignungsrecht, da diese Flächen nicht Teil des Jagdreviers sind und somit nicht dem Jagdausübungsberechtigten unterliegen.

Falsch

nein, das Stück muss der Tierkörperbeseitigungsanstalt überlassen werden