Feldhasen haben eine in der freien Feldflur liegende Obstbaumkultur durch Abnagen der Rinde schwer beschädigt. Wann ist der Jagdpächter, der die gesetzliche Wildschadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft laut Jagdpachtvertrag übernommen hat, schadensersatzpflichtig?
Antworten:
Wenn der Schaden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten binnen einer Woche bei der Gemeinde angezeigt wird
Wenn der Schaden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten bis zum 1. Mai oder 1. Oktober bei der Gemeinde angezeigt wird
Der Jagdpächter ist nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet
Nein, der Jagdpächter ist in diesem Fall nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet, weil es sich um eine Obstbaumkultur handelt. Schäden an Garten- und Obstkulturen sowie an Zierpflanzen in der freien Feldflur sind nach dem Bundesjagdgesetz in der Regel nicht ersatzpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die Wildschadensersatzpflicht laut Jagdpachtvertrag übernommen wurde, da solche Kulturen nicht unter den gesetzlich geregelten Wildschadensersatz fallen. Entsprechend besteht kein Anspruch auf Ersatz für Schäden, die durch Feldhasen an einer Obstbaumkultur in der Feldflur verursacht werden.