Frage 439 von 576

Erlaubnisfreies Führen im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn man die Waffe....

Antworten:

Falsch

bei einer Schützenhochzeit zum Spalier stehen verwendet.

Richtig

im verschlossenen Kofferraum des PKW, ungeladen und verpackt zum Schießstand fährt.

Erlaubnisfreies Führen einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn die Waffe unter den folgenden Bedingungen transportiert wird: Im verschlossenen Kofferraum: Die Waffe muss während des Transports im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs aufbewahrt werden. Das macht sie nicht zugriffsbereit. Ungeladen und verpackt: Die Waffe muss entladen und in einem verpackten bzw. verschlossenen Behältnis (wie z. B. einem Waffenkoffer) transportiert werden. Zum Schießstand: Der Transport muss zu einem rechtmäßigen Zweck erfolgen, wie z. B. zum Schießstand oder zu einem Waffengeschäft zur Instandsetzung.

Richtig

im verschlossenen Waffenkoffer, getrennt von der Munition zum Büchsenmacher transportiert.