Frage 250 von 576
Einem Jagdgast, der eine schriftliche Erlaubnis des Revierinhabers zur Jagdausübung auf einen Rehbock hat, kommt beim Abendansitz, 500 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt, eine Katze. Darf er sie erlegen?
Antworten:
Ja
Nein
Nein, der Jagdgast darf die Katze nicht erlegen, auch wenn sie sich 500 Meter vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt befindet. Nur der Jagdausübungsberechtigte, also der Jagdpächter oder der von ihm beauftragte und behördlich bestätigte Jagdaufseher, ist im Rahmen des Jagdschutzes berechtigt, wildernde Katzen zu töten. Ein Jagdgast, der lediglich eine Erlaubnis zur Jagd auf einen Rehbock hat, besitzt diese Befugnis nicht.