Frage 71 von 576
Eine Jagdgenossenschaft legt in ihrer Satzung fest, dass nur Mitglieder (Jagdgenossen) ihren Jagdbezirk pachten können. Ist das zulässig?
Antworten:
ja, das ist zulässig
Eine Jagdgenossenschaft kann in ihrer Satzung festlegen, dass nur ihre Mitglieder (Jagdgenossen) das Jagdrecht pachten können. Solche Regelungen sind rechtlich möglich, solange sie mit den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und den spezifischen Bestimmungen des Jagdrechts übereinstimmen. Diese Praxis kann dazu beitragen, die Jagd innerhalb der Gemeinschaft zu organisieren und sicherzustellen, dass die Pachtverhältnisse den Interessen und Bedürfnissen der Mitglieder entsprechen.
das ist zulässig, wenn sie zusätzlich einen Jagdaufseher einstellt
nein, das ist nicht zulässig