Frage 295 von 576
Der Inhaber eines Jugendjagdscheines übt die Jagd ohne Begleitperson aus. Welcher Tatbestand liegt vor?
Antworten:
Straftat nach § 38 Bundesjagdgesetz
Jagdwilderei nach § 292 Strafgesetzbuch
Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz
Wenn der Inhaber eines Jugendjagdscheines die Jagd ohne Begleitperson ausübt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz (BJagdG) vor. Gemäß den Vorschriften darf der Inhaber eines Jugendjagdscheines nur unter Aufsicht einer geeigneten, jagdausübungsberechtigten Person die Jagd ausüben. Der Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.