Frage 295 von 576

Der Inhaber eines Jugendjagdscheines übt die Jagd ohne Begleitperson aus. Welcher Tatbestand liegt vor?

Antworten:

Falsch

Straftat nach § 38 Bundesjagdgesetz

Falsch

Jagdwilderei nach § 292 Strafgesetzbuch

Richtig

Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz

Wenn der Inhaber eines Jugendjagdscheines die Jagd ohne Begleitperson ausübt, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Bundesjagdgesetz (BJagdG) vor. Gemäß den Vorschriften darf der Inhaber eines Jugendjagdscheines nur unter Aufsicht einer geeigneten, jagdausübungsberechtigten Person die Jagd ausüben. Der Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.