Frage 87 von 576
Ein neu abgeschlossener oder geänderter Jagdpachtvertrag ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Anzeigeberechtigt
Antworten:
ist nur der Verpächter
ist nur der Pächter
sind sowohl der Pächter als auch der Verpächter
Sowohl der Pächter als auch der Verpächter sind verpflichtet, einen neu abgeschlossenen oder geänderten Jagdpachtvertrag der zuständigen Jagdbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige dient der behördlichen Kontrolle und Sicherstellung, dass die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Jagdpachtfähigkeit und die Mindestpachtzeit, eingehalten werden.