Frage 87 von 576

Ein neu abgeschlossener oder geänderter Jagdpachtvertrag ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Anzeigeberechtigt

Antworten:

Falsch

ist nur der Verpächter

Falsch

ist nur der Pächter

Richtig

sind sowohl der Pächter als auch der Verpächter

Sowohl der Pächter als auch der Verpächter sind verpflichtet, einen neu abgeschlossenen oder geänderten Jagdpachtvertrag der zuständigen Jagdbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige dient der behördlichen Kontrolle und Sicherstellung, dass die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Jagdpachtfähigkeit und die Mindestpachtzeit, eingehalten werden.