Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 15. Juni in seinem Revier ein Alttier. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?
Antworten:
Die Handlung war rechtlich zulässig
Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen
Die Handlung kann ein Schonzeitvergehen (Straftatbestand) darstellen
Die Jagdzeit für Alttiere (weibliches Rotwild) beginnt in der Regel später im Jahr, häufig erst ab dem 1. September und dauert bis 31. Januar. Das Erlegen eines Alttiers außerhalb der Jagdzeit stellt ein Schonzeitvergehen dar, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Die Handlung kann einen Verstoß gegen den Elterntierschutz darstellen
Im Juni können Alttiere noch abhängige Kälber haben. Das Erlegen eines Alttiers in dieser Zeit könnte einen Verstoß gegen den Elterntierschutz darstellen, da das Jungtier ohne das Muttertier nicht überlebensfähig ist. Dieser Verstoß gegen den Schutz der Elterntiere wird streng geahndet, da er den Nachwuchs gefährdet.