Frage 291 von 576

Ein Jagdausübungsberechtigter erlegt am 15. Juni in seinem Revier ein Alttier. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu bewerten?

Antworten:

Falsch

Die Handlung war rechtlich zulässig

Falsch

Die Handlung kann den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen

Richtig

Die Handlung kann ein Schonzeitvergehen (Straftatbestand) darstellen

Die Jagdzeit für Alttiere (weibliches Rotwild) beginnt in der Regel später im Jahr, häufig erst ab dem 1. September und dauert bis 31. Januar. Das Erlegen eines Alttiers außerhalb der Jagdzeit stellt ein Schonzeitvergehen dar, was eine Ordnungswidrigkeit darstellt.

Richtig

Die Handlung kann einen Verstoß gegen den Elterntierschutz darstellen

Im Juni können Alttiere noch abhängige Kälber haben. Das Erlegen eines Alttiers in dieser Zeit könnte einen Verstoß gegen den Elterntierschutz darstellen, da das Jungtier ohne das Muttertier nicht überlebensfähig ist. Dieser Verstoß gegen den Schutz der Elterntiere wird streng geahndet, da er den Nachwuchs gefährdet.