Frage 551 von 576
Ein Jagdausübungsberechtiger hat in seinem Jagdbezirk ein Rebhuhn erlegt und es präparieren lassen. Er darf dieses Rebhuhnpräparat
Antworten:
zum Verkauf anbieten
Der Jagdausübungsberechtigter darf ein präpariertes Rebhuhn grundsätzlich zum Verkauf anbieten, da das Rebhuhn (Perdix perdix) nicht unter das strenge Artenschutzrecht fällt, wie es bei anderen geschützten Arten der Fall ist.
nicht zum Verkauf anbieten
nur zu Zwecken der Forschung und Lehre abgeben