Frage 551 von 576

Ein Jagdausübungsberechtiger hat in seinem Jagdbezirk ein Rebhuhn erlegt und es präparieren lassen. Er darf dieses Rebhuhnpräparat

Antworten:

Richtig

zum Verkauf anbieten

Der Jagdausübungsberechtigter darf ein präpariertes Rebhuhn grundsätzlich zum Verkauf anbieten, da das Rebhuhn (Perdix perdix) nicht unter das strenge Artenschutzrecht fällt, wie es bei anderen geschützten Arten der Fall ist.

Falsch

nicht zum Verkauf anbieten

Falsch

nur zu Zwecken der Forschung und Lehre abgeben