Frage 115 von 576
Dürfen Sie einen Rothirsch, der sich schwer verletzt hat, in der Schonzeit ohne vorherige Genehmigung durch die Jagdbehörde erlegen?
Antworten:
Ja
Ja, in einem solchen Fall dürfen Sie einen schwer verletzten Rothirsch in der Schonzeit erlegen, auch ohne vorherige Genehmigung der Jagdbehörde. Das sogenannte waidgerechte Verhalten verpflichtet Jäger, ein schwer verletztes Tier von seinen Qualen zu erlösen, um unnötiges Leid zu verhindern. Dies fällt unter die Notstandsregelungen im Tierschutz und im Jagdrecht. Allerdings muss der Abschuss im Nachhinein der Jagdbehörde gemeldet werden, um den Vorgang zu dokumentieren und sicherzustellen, dass das Erlegen des Tieres aus tierschutzrechtlichen Gründen erfolgt ist.
Nein