Frage 47 von 576

Der Eigentümer eines Bauernhofes bittet den Revierinhaber, die in seiner an das Wohnhaus angrenzenden Scheune hausenden Steinmarder zu fangen. Der Revierinhaber möchte hierzu im Januar eine Kastenfalle aufstellen. Benötigt er dafür eine Gestattung der Jagdbehörde?

Antworten:

Falsch

Ja, da die Jagd auf alles Wild in befriedeten Bezirken ruht

Richtig

Nein

Nein, der Revierinhaber benötigt in diesem Fall keine Gestattung der Jagdbehörde, um im Januar eine Kastenfalle aufzustellen, um die Steinmarder zu fangen. Der Steinmarder unterliegt dem Jagdrecht und hat in Niedersachsen keine Schonzeit, was bedeutet, dass er ganzjährig bejagt werden darf. Allerdings muss sichergestellt werden, dass die Fangmethoden waidgerecht und gesetzeskonform sind. Kastenfallen dürfen verwendet werden, solange sie tierschutzgerecht sind und der Revierinhaber über einen gültigen Jagdschein verfügt.

Falsch

Ja, die Jagdbehörde muss ihm hierzu eine Fangjagdbescheinigung ausstellen