Frage 261 von 576

Der Eigentümer einer 8 ha großen Kultur aus Nadel-Laub-Mischwald, die mit einem 1,50 m hohen Maschendrahtgeflecht eingezäunt ist, stellt Anfang März fest, dass sich ein Rehbock in der Kultur befindet. Es gelingt nicht, den Rehbock aus der Umzäunung herauszutreiben. Der Eigentümer verlangt daher von der Jagdbehörde eine Anordnung zur Erlegung des Rehbocks. Kann diese anordnen, dass der Revierinhaber den Bock innerhalb von 14 Tagen zu erlegen hat?

Antworten:

Richtig

Ja

Ja, die Jagdbehörde kann anordnen, dass der Revierinhaber den Rehbock innerhalb von 14 Tagen zu erlegen hat. In einem solchen Fall, in dem das Wild eingeschlossen ist und keine Möglichkeit besteht, es auf schonende Weise aus der Umzäunung zu treiben, kann die Jagdbehörde zum Schutz der Kultur und zur Vermeidung von Schäden eine Erlegungsanordnung erlassen. Diese Anordnung richtet sich in der Regel an den Jagdausübungsberechtigten (Revierinhaber), der verpflichtet ist, das Wild zu erlegen, wenn andere Maßnahmen nicht zum Erfolg führen.

Falsch

Nein