Frage 45 von 576

Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen?

Antworten:

Falsch

ja, mit Zustimmung der Jagdbehörde

Falsch

ja, wenn die Hege- und Jagdschutzverpflichtungen erfüllt werden

Falsch

ja, wenn es keinen Jagdpächter gibt

Richtig

nein

Eine Jagdgenossenschaft darf in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd nicht einfach ruhen lassen. Gemäß dem Bundesjagdgesetz und den Landesjagdgesetzen (z. B. in Niedersachsen) besteht eine Verpflichtung zur Ausübung der Jagd sowie zur Hege und Pflege des Wildbestandes. Das Ziel ist, ein ökologisches Gleichgewicht zu wahren und Wildschäden zu vermeiden.