Frage 45 von 576
Darf eine Jagdgenossenschaft in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd ruhen lassen?
Antworten:
ja, mit Zustimmung der Jagdbehörde
ja, wenn die Hege- und Jagdschutzverpflichtungen erfüllt werden
ja, wenn es keinen Jagdpächter gibt
nein
Eine Jagdgenossenschaft darf in ihrem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagd nicht einfach ruhen lassen. Gemäß dem Bundesjagdgesetz und den Landesjagdgesetzen (z. B. in Niedersachsen) besteht eine Verpflichtung zur Ausübung der Jagd sowie zur Hege und Pflege des Wildbestandes. Das Ziel ist, ein ökologisches Gleichgewicht zu wahren und Wildschäden zu vermeiden.