Frage 176 von 576
Bis zu welchem Zeitpunkt muss die ausgefüllte Streckenliste der Jagdbehörde vorgelegt werden?
Antworten:
Bis zum Ablauf einer Woche nach der Erlegung
Bis zum 5. April eines jeden Jagdjahres
Bis zum 15. Februar eines jeden Jagdjahres
Die ausgefüllte Streckenliste bis zum 15. Februar des folgenden Jagdjahres der zuständigen Jagdbehörde vorgelegt werden. Diese Frist ermöglicht es den Jagdausübungsberechtigten, alle erlegten und verendeten Wildtiere des Jagdjahres vollständig zu erfassen und der Behörde mitzuteilen.
Für Rehwild ist die Vorlage nur zum Ende eines jeden 3. Jagdjahres erforderlich