Frage 176 von 576

Bis zu welchem Zeitpunkt muss die ausgefüllte Streckenliste der Jagdbehörde vorgelegt werden?

Antworten:

Falsch

Bis zum Ablauf einer Woche nach der Erlegung

Falsch

Bis zum 5. April eines jeden Jagdjahres

Richtig

Bis zum 15. Februar eines jeden Jagdjahres

Die ausgefüllte Streckenliste bis zum 15. Februar des folgenden Jagdjahres der zuständigen Jagdbehörde vorgelegt werden. Diese Frist ermöglicht es den Jagdausübungsberechtigten, alle erlegten und verendeten Wildtiere des Jagdjahres vollständig zu erfassen und der Behörde mitzuteilen.

Falsch

Für Rehwild ist die Vorlage nur zum Ende eines jeden 3. Jagdjahres erforderlich