Frage 172 von 576

Am 1. Februar erlegt der Revierinhaber in seinem Revier eine Ricke mit gebrochenem Vorderlauf. Welche nachgenannten Aussagen ist zutreffend?

Antworten:

Falsch

Der Abschuss kann eine Straftat darstellen, da Ricken am 1. Februar Schonzeit haben

Richtig

Der Abschuss wird in die Streckenliste eingetragen und der Jagdbehörde zum 15. Februar des Jagdjahres vorgelegt

Der Abschuss der Ricke mit einem gebrochenen Vorderlauf wird in die Streckenliste eingetragen, da jede erlegte Wildart ordnungsgemäß erfasst werden muss.

Richtig

Der Abschuss war zulässig, da schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist

Der Abschuss der Ricke mit einem gebrochenen Vorderlauf wird in die Streckenliste eingetragen, da jede erlegte Wildart ordnungsgemäß erfasst werden muss.