Frage 172 von 576
Am 1. Februar erlegt der Revierinhaber in seinem Revier eine Ricke mit gebrochenem Vorderlauf. Welche nachgenannten Aussagen ist zutreffend?
Antworten:
Der Abschuss kann eine Straftat darstellen, da Ricken am 1. Februar Schonzeit haben
Der Abschuss wird in die Streckenliste eingetragen und der Jagdbehörde zum 15. Februar des Jagdjahres vorgelegt
Der Abschuss der Ricke mit einem gebrochenen Vorderlauf wird in die Streckenliste eingetragen, da jede erlegte Wildart ordnungsgemäß erfasst werden muss.
Der Abschuss war zulässig, da schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren ist
Der Abschuss der Ricke mit einem gebrochenen Vorderlauf wird in die Streckenliste eingetragen, da jede erlegte Wildart ordnungsgemäß erfasst werden muss.