Welche Angaben in der Erklärung der Unbedenklichkeit von erlegtem Wild durch die „kundige Person“ sind nicht erforderlich?
Antworten:
Angaben über Verhaltensstörungen vor dem Erlegen
Angaben über die Zeitspanne zwischen Erlegen und Aufbrechen
Angaben über die Zeitspanne zwischen Erlegen und Aufbrechen sind nicht erforderlich in der Erklärung der Unbedenklichkeit von erlegtem Wild durch die „kundige Person“. Die Erklärung der Unbedenklichkeit erfordert in der Regel Angaben zu: Dem allgemeinen Zustand des Wildes vor und nach dem Erlegen. Eventuellen Auffälligkeiten, die auf Krankheiten oder bedenkliche Merkmale hinweisen. Der Beurteilung der inneren Organe (falls das Wild aufgebrochen wurde). Eventuellen Verletzungen oder Anomalien, die auf Krankheiten hindeuten könnten. Die Zeitspanne zwischen Erlegen und Aufbrechen gehört nicht zu den vorgeschriebenen Angaben in der Unbedenklichkeitserklärung, auch wenn es gute Praxis ist, das Wild möglichst zeitnah aufzubrechen, um die Qualität des Wildbrets zu gewährleisten.
Angaben über auffällige Merkmale bei Aufbrechen und Versorgen
Angaben über Ort, Datum und Uhrzeit des Erlegens