Sachgebiet 4 - Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Jagdhundewesen, jagdliches Brauchtum
Frage 43 von 449
Was gehört nicht zum so genannten „kleinen Jägerrecht“?
Antworten:
Lunge
Leber
Decke
Das „kleine Jägerrecht“ bezieht sich in der Regel auf bestimmte Teile des erlegten Wildes, die der Jäger unabhängig von den Regelungen des Wildbretverkaufs behalten darf.