Frage 107 von 449

Sie möchten nach bestandener Jägerprüfung ein selbst geschossenes Stück Rehwild vermarkten. An wen dürfen Sie dieses aufgebrochene Stück verkaufen, wenn weder die inneren Organe noch eine schriftliche Erklärung der Unbedenklichkeit beigefügt sind?

Antworten:

Richtig

an Ihren Nachbarn

Laut den gesetzlichen Bestimmungen dürfen Jäger Wildbret aus der eigenen Jagd direkt an private Endverbraucher (wie zum Beispiel Nachbarn) verkaufen, ohne dass eine schriftliche Erklärung der Unbedenklichkeit oder die inneren Organe beigefügt sein müssen. Der Verkauf an Endverbraucher ist in der Regel auf geringe Mengen begrenzt und unterliegt bestimmten Hygienevorschriften.

Richtig

an den Schlachter an Ihrem Wohnort

An den Schlachter an Ihrem Wohnort dürfen Sie das Reh verkaufen.

Falsch

an einen Wildbearbeitungsbetrieb