Frage 309 von 513

Sie bejagen ein Revier, welches Teil eines bestätigten Wolfterritoriums ist. In diesem Territorium kam es in den letzten drei Monaten zu mehr als zwanzig nachgewiesenen Übergriffen auf Nutztiere. Welche Aussage trifft zu?

Antworten:

Falsch

Die Schadensschwelle wurde überschritten. Ich darf in den nächsten zwei Monaten maximal einen Wolf in meinem Revier erlegen.

Falsch

Die zuständige untere Naturschutzbehörde gibt einen Wolf per Ausnahmegenehmigung zum Abschuss frei, ich darf mich ohne weiteres an der Entnahme beteiligen.

Falsch

Als Jagdausübungsberechtigter bin ich den in meinem Revier geschädigten Nutztierhaltern gegenüber wildschadensersatzpflichtig.

Richtig

Die zuständige untere Naturschutzbehörde gibt einen Wolf per Ausnahmegenehmigung zum Abschuss frei, ich weigere mich an der Entnahme zu beteiligen, muss aber dulden, dass der Beauftragte des Landes in meinem Revier einem Wolf nachstellt und ihn erlegt.

Wenn die zuständige untere Naturschutzbehörde einen Wolf per Ausnahmegenehmigung zum Abschuss freigibt, weil es in einem bestätigten Wolfterritorium zu mehreren nachgewiesenen Übergriffen auf Nutztiere gekommen ist, haben Sie als Jagdausübungsberechtigter die Möglichkeit, sich zu weigern, an der Entnahme teilzunehmen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall dulden, dass ein Beauftragter des Landes in Ihrem Revier tätig wird, um den Wolf zu erlegen. Die Entnahme eines problematischen Wolfes erfolgt unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen und wird nur dann angeordnet, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind oder als unzureichend angesehen werden. Als Revierinhaber sind Sie zwar nicht verpflichtet, sich aktiv zu beteiligen, müssen jedoch den Vorgang auf Ihrem Revier zulassen.