Frage 125 von 549
Zwei Personen schlagen auf einen Unterlegenen ein um ihn auszurauben. Sie greifen zugunsten des Angegriffenen ein. Welchen Rechtfertigungsgrund haben Sie?
Antworten:
Notwehrexzess
Nötigung
Notwehr bzw. Nothilfe
In dieser Situation haben Sie den Rechtfertigungsgrund der Notwehr bzw. Nothilfe. Notwehr (§ 32 StGB) bezieht sich auf die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf das eigene Rechtsgut. Nothilfe ist eine spezielle Form der Notwehr, bei der Sie zugunsten einer anderen Person eingreifen, die angegriffen wird. Da zwei Personen auf einen Unterlegenen einprügeln, um ihn auszurauben, handelt es sich um einen rechtswidrigen Angriff, und Ihr Eingreifen zugunsten des Angegriffenen ist durch Nothilfe gerechtfertigt. Ihre Handlung muss jedoch verhältnismäßig und notwendig sein, um den Angriff abzuwehren.
Putativnotwehr
gesetzlich nicht geregelt