Frage 126 von 549

Sie beobachten wie jemand mit einer Schusswaffe bedroht wird. Sie greifen mit Ihrer Schusswaffe ein. Dabei wird der Angreifer verletzt. Es stellt sich hinterher heraus, dass kein rechtswidriger Angriff vorlag, weil es sich um Filmaufnahmen handelte. Sie handelten in…

Antworten:

Richtig

Putativnotwehr (scheinbare Notwehr).

Ja, in dieser Situation hätten Sie in Putativnotwehr (auch als scheinbare Notwehr bezeichnet) gehandelt. Putativnotwehr liegt vor, wenn jemand irrtümlich glaubt, sich oder eine andere Person in einer Notwehrsituation zu befinden, obwohl objektiv kein rechtswidriger Angriff vorliegt. In Ihrem Beispiel gingen Sie davon aus, dass eine Person mit einer Schusswaffe bedroht wird und griffen zur Verteidigung ein. Da sich jedoch herausstellt, dass es sich um Filmaufnahmen handelte und kein echter Angriff vorlag, handelt es sich um eine irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation – also Putativnotwehr. Je nach den genauen Umständen könnte Putativnotwehr strafrechtlich relevant sein, insbesondere wenn der Irrtum vermeidbar war oder die Handlung unverhältnismäßig war.

Falsch

Notstand.

Falsch

Notwehrexzess.