Frage 124 von 549

Bei der Abwehr eines nicht auf Kommando angreifenden herrenlosen Hundes handeln Sie...

Antworten:

Falsch

in Notwehr.

Falsch

in Nothilfe.

Richtig

in Notstand.

Ja, bei der Abwehr eines nicht auf Kommando angreifenden herrenlosen Hundes handeln Sie im Notstand. Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) erlaubt es Ihnen, in einer Situation, in der eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder ein anderes Rechtsgut besteht, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Gefahr abzuwenden, auch wenn diese Maßnahmen unter normalen Umständen rechtswidrig wären. In diesem Fall stellt der angreifende Hund eine akute Gefahr dar, und Ihre Handlung, um sich selbst oder andere vor dem Hund zu schützen, ist durch den Notstand gerechtfertigt, solange sie erforderlich und verhältnismäßig ist.