Welche der nachgenannten Aussagen zu waffenrechtlichen Vorschriften ist richtig?
Antworten:
Für die zulässige Aufbewahrung ihres Drillings, ihres Revolvers und der dazugehörigen Munition benötigen Sie mindestens ein Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig).
Für die zulässige Aufbewahrung eines Drillings, eines Revolvers und der dazugehörigen Munition ist mindestens ein Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 erforderlich. Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig): Dieses Sicherheitsbehältnis bietet Schutz vor Einbruchversuchen und ist für die sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition geeignet. Es gewährleistet, dass unbefugte Personen nicht leicht Zugang zu den Waffen und der Munition erhalten. Waffen und Munition: Der Drilling und der Revolver sind erlaubnispflichtige Schusswaffen, und die dazugehörige Munition muss sicher aufbewahrt werden, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Für die zulässige Aufbewahrung ihrer Doppelflinte und des Repetierers zusammen mit der zugehörigen Munition ist ein nicht unterteiltes Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) ausreichend.
Es ist waffenrechtlich nicht zulässig, wenn Sie neben ihren erlaubnispflichtigen 3 Langwaffen zusätzlich Bargeld und Schmuck in dem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad 0 (DIN/EN 1143-1 oder gleichwertig) aufbewahren.